Verkaufs- und Lieferbedingungen

Für den Geschäftsverkehr mit uns gelten die nachstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen:
I. Allgemeines; Vertragsabschluß
1. Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihnen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt. Unsere Verkaufs-
und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des
Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit. Mündliche Nebenabreden
binden uns nicht. Dies gilt nicht für nach Vertragsabschluß getroffene mündliche Vereinbarungen.
3. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

II. Schutzrechte
1. An Abbildungen, Zeichnungen, technischen Beschreibungen, Bedienungsanweisungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Angebotsabgabe, soweit unsere Angebote nicht Bezug nehmen auf öffentliche Ausschreibungen sind diese grundsätzlich freibleibend gegenüber dem
abfragenden Geschäftspartner abgegeben. Für die Abgabe eines Angebotes behalten wir uns das Recht vor, bis zu 10% der im Angebot ausgewiesenen
Nettosumme einen Kostenvorschuß zu verlangen, der nach dem diesbezüglich erteilten Auftrag wieder zu erstatten ist.

III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Lager bzw. Lieferwerk ausschließlich Verpackung und
Nebenkosten zuzüglich Mehrwertsteuer. In den Preisen nicht enthaltene Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere
aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
3. Falls nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Wir sind
berechtigt, für unsere Forderungen vom Tage der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweilig gültigen Bundesbankdiskontsatz zu fordern.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unumstritten oder von uns anerkannt sind.
Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückhaltungsrecht zu.

IV. Lieferfrist
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt Übereinstimmung über alle Einzelheiten der Bestellung, insbesondere die Abklärung aller
technischen Fragen, und die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Verpflichtungen (z. B. von ihm zu liefernde Unterlagen) voraus.
2. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach
fruchtlosem Ablauf diese Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

V. Gefahrenübergang und Versendung
1. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über . Wird der Versand der Ware auf Wunsch des
Bestellers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
2. Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller bereits im Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses entstandenen
Forderungen, einschließlich aller Forderungen aus Anschlußaufträgen, Nachbestellungen und Ersatzteilbestellungen vor. Bei Zahlungsverzug des
Bestellers sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei
denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der
Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener
Verwertungskosten anzurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-
und Diebstahlschäden bzw. Beschädigungen ausreichend zum Nennwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind,
muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt die ihm aus dem
Weiterverkauf gegen den Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen ab, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die
abgetretene Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehenden Sache gilt im übrigen das gleiche wir für die unter
Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der
Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der
Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem
Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten den
realisierbaren Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

VII. Gewährleistung
1. Soweit von uns zu vertretenden Mängel der Kaufsache, einschließlich der Montageleistung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung
oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
2. Schlägt die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine
entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

VIII. Haftungsbeschränkung
1.Weitergehende Ansprüche des Bestellers als vorhergehend beschrieben gleich aus welchen Rechtsgründen sind ausgeschlossen. Insbesondere
haften wir nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst, sondern nur mittelbar durch diesen entstanden sind, dies gilt im besonderen Maße
bezüglich dem der Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehendes gilt nicht, soweit sich aus
nachfolgender Nr. 2 etwas anderes ergibt.
2. Schadensersatzansprüche jeder Art (Verletzung von Haupt- oder Nebenpflichten, nachvertragliche Pflichten etc.) können gegen uns nur bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit oder gesetzlich vorgeschriebener, verschuldungsunabhängiger Haftung, geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt
nicht bei Verletzung wesentlicher, aus der Natur des Vertrages folgender Pflichten, wenn durch die Haftungsbeschränkung die Erreichung des
Vertragszweckes gefährdet wird oder soweit durch die Freizeichnung bei der Verletzung von Nebenpflichten die Risikoverteilung des Vertrages
empfindlich gestört wurde. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlers einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche
wegen Nichterfüllung gem. §§463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungshilfen.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Sofern aus der Auftragsbestätigung sich nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Düsseldorf.
2. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinen Wohnsitzgericht
zu verklagen.